Was unterschiedet die Gewährleistung und die Garantie?
Bei Gebrauchtfahrzeugen unterscheidet man zwischen einer Gewährleistung und einer Garantie. Beide Begriffe werden oft parallel verwendet und bisweilen auch verwechselt, dabei bezeichnen sie aber recht unterschiedliche Leistungen. Was hat es also mit der Gewährleistung auf sich und was beinhaltet diese? Bei der Gewährleistung handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung des Autohändlers, für eventuell am Fahrzeug auftretende Defekte nachträglich aufzukommen. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht besteht in Deutschland für ein Jahr ab dem Kauf. Privatpersonen, die ihr gebrauchtes Auto verkaufen, sind dagegen von der Gewährleistungspflicht ausgenommen, da ihre Einhaltung für eine Privatperson schlicht unzumutbar wäre. Dafür sind von Privat erworbene Gebrauchtwagen dann meist auch günstiger als beim Händler.
Was wird über die Gewährleistung alles abgedeckt
Die Gewährleistung deckt jedoch nicht alle Schäden und Defekte ab. Generell gilt, dass durch den Nutzer nachträglich hervorgerufene Schäden nicht durch die Gewährleistung abgedeckt werden. Wer also das Fahrzeug durch eigene Nutzung beschädigt oder durch einen missglückten Wartungs- oder Reparaturversuch einen Defekt hervorruft, der muss dafür selber aufkommen. Ebenfalls nicht abgedeckt sind typische Verschleißerscheinungen. Dazu gehören zum Beispiel defekte Glühbirnen, abgefahrene Bremsen und Reifen oder ein fälliger Ölwechsel. Ausnahmen gibt es allerdings. Wird ein Fahrzeug als frisch gewartet verkauft und es melden sich schon nach wenigen Kilometern die Verschleißanzeiger für die Bremsen, so kann der Käufer auf Nachbesserung bestehen. Typische Gewährleistungsfälle sind dagegen alle Defekte, die sich über einen längeren Zeitraum anbahnen oder auf Produktionsfehler zurückzuführen sind. Dazu gehören üblicherweise Defekte an Motor, Getriebe, Achsen, Auspuff, Elektronik u.Ä. sowie Durchrostungen und Undichtigkeiten. Auch wenn das Fahrzeug sich nachträglich als Unfallwagen entpuppen sollte oder eine Tachomanipulation nachgewiesen werden kann, ist dies ein Gewährleistungsfall. Mitunter kommt es aber auch auf die Laufleistung an, ob ein Gewährleistungsfall oder nur eine Verschleißerscheinung vorliegt. Der Ausfall der Kupplung ist bei einem Fahrzeug mit wenigen zehntausend Kilometern ganz klar als technischer Defekt zu werten, er fällt somit unter die Gewährleistung. Sollte dagegen bei einem Wagen mit mehreren hunderttausend Kilometern eineinhalb Jahre nach dem Kauf die Kupplung den Geist aufgeben, so ist dies in der Regel als Verschleißerscheinung anzusehen, für die den Händler keine Schuld treffen kann.
Was das für den Käufer bedeutet
In den ersten 6 Monaten nach dem Kauf liegt die Beweislast beim Verkäufer. Nach Ablauf dieser Frist gilt dagegen die sogenannte Beweislastumkehr. Das bedeutet, nun muss der Käufer belegen können, dass der Defekt auf einen Vorschaden zurückgeht. Dies ist oft nur mit Hilfe eines Gutachters zu bewerkstelligen und lohnt daher nur bei größeren Defekten. Generell hat der Käufer im Rahmen der Gewährleistung das Recht auf Nachbesserung, Kaufpreisminderung oder Rücktritt vom Kauf. Das bedeutet, dass der Händler bei einem Defekt den Wagen entweder selber reparieren oder die Reparaturkosten erstatten kann. Erst wenn der Defekt innerhalb einer bestimmten Frist nicht behoben werden konnte, hat der Käufer das Recht, vom Kauf zurückzutreten und sein Geld zurück zu verlangen. Bei einer vorsätzlichen Täuschung, etwa beim Verkauf eines Unfallwagens, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, ist dagegen ein sofortiger Rücktritt möglich.
Um alle Missverständnisse aus dem Weg zur räumen, sollte die Gewährleistung im Kaufvertrag festgehalten werden. Vorsicht ist auch geboten, wenn ein Händler im Kundenauftrag verkauft. Das bedeutet, der Kaufvertrag wird letztlich zwischen dem Käufer und dem Vorbesitzer des Wagens geschlossen, also zwischen zwei Privatpersonen. Der Händler, der in diesem Fall lediglich das Geschäft vermittelt, ist dann von Gewährleistungsansprüchen ausgenommen. Wem die gesetzliche Gewährleistung nicht genügt, der bekommt vor allem bei jungen Gebrauchtwagen auch noch umfangreiche Herstellergarantien mit bis zu 7 Jahren Laufzeit, die über die gesetzliche Gewährleistung weit hinaus gehen.